Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Ließ jemand einen am Fensterflügel angebrachten Haken in einen Widerstand einrasten, damit das Fenster nicht hinschlagen und herschlagen kann, und zerbarst dann die Fensterscheibe dennoch beim Öffnen einer Türe, kann die Ursache nur darin liegen, daß die Sicherung des geöffneten Fensters unzureichend war, was als mangelhafte Beschaffenheit des Gebäudes im Sinne des § 1319 ABGB gelten muß; der Mieter der Wohnung haftet dem Geschädigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030022Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00624_8200000_001