RS OGH 1982/6/17 13Os18/82, 11Os44/89, 14Os193/94, 11Os30/99, 15Os46/13y

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Veröffentlicht am 17.06.1982
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Norm

StGB §83 Abs2

Rechtssatz

Ziehen Mißhandlungsakte neben einem Schmerzempfinden keine anderen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich, so werden sie von der Strafbestimmung des § 83 Abs 2 StGB nur dann erfaßt, wenn durch die Mißhandlung (fahrlässig) ein nachhaltiges und in der Regel zeitlich über die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Betroffenen hinausreichendes Schmerzgefühl bewirkt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092834

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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