RS OGH 2024/1/23 3Ob550/82; 1Ob608/90; 9ObA242/00d; 2Ob38/08i; 5Ob246/15k; 2Ob137/23w

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Veröffentlicht am 23.06.1982
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Rechtssatz

Den beiden Rechtsanwälten, die einerseits die beklagte Partei, andererseits den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten vertreten, gebührt gemäß § 15 RATG kein Streitgenossenzuschlag.Den beiden Rechtsanwälten, die einerseits die beklagte Partei, andererseits den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten vertreten, gebührt gemäß Paragraph 15, RATG kein Streitgenossenzuschlag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072290

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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