Norm
RATG §15Rechtssatz
Den beiden Rechtsanwälten, die einerseits die beklagte Partei, andererseits den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten vertreten, gebührt gemäß § 15 RATG kein Streitgenossenzuschlag.Den beiden Rechtsanwälten, die einerseits die beklagte Partei, andererseits den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten vertreten, gebührt gemäß Paragraph 15, RATG kein Streitgenossenzuschlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0072290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024