RS OGH 1982/6/23 6Ob671/82, 1Ob56/01v, 5Ob189/08t, 1Ob134/09a, 9Ob67/10h, 10Ob7/14y, 6Ob210/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1982
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Norm

ABGB §94
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Hat die geschiedene Frau bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ihren Beitrag durch die Haushaltsführung geleistet und ist sie keiner - bei der Deckung der Lebensbedürfnisse einzuplanenden - ständigen und gleichmäßigen eigenen Erwerbstätigkeit nachgegangen, steht ihr Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu, ohne dass von ihr eine weitere Anspannung ihrer Kräfte gefordert werden könnte, solange nicht erwiesen ist, dass nach der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse auch bei aufrechter Lebensgemeinschaft nach einer bereits abgelaufenen Zeit oder unter bereits eingetretenen Voraussetzungen eine Änderung hätte eintreten sollen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 671/82
    Entscheidungstext OGH 23.06.1982 6 Ob 671/82
  • 1 Ob 56/01v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 56/01v
    Ähnlich; Beisatz: Nur die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit gegen den Willen des Ehepartners kann zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes führen. (T1)
  • 5 Ob 189/08t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 189/08t
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, auf der Grundlage des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB sei das (wenngleich zeitlich intensive) Hobby der Beklagten nicht in Geld zu bewerten und diese sei damit nicht auf die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin „anzuspannen", steht mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Widerspruch. (T2)
  • 1 Ob 134/09a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 134/09a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt. (T3)
  • 9 Ob 67/10h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 Ob 67/10h
    Vgl auch
  • 10 Ob 7/14y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 7/14y
    Auch
  • 6 Ob 210/20f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 210/20f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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