Norm
EO §394Rechtssatz
Die Antragstellung nach § 394 EO ist nicht befristet. Ersatzansprüche nach § 394 EO können daher, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, nicht durch das Verstreichen einer verfahrensrechtlichen Antragsfrist erlöschen.Die Antragstellung nach Paragraph 394, EO ist nicht befristet. Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO können daher, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, nicht durch das Verstreichen einer verfahrensrechtlichen Antragsfrist erlöschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005746Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0060OB00674_8200000_002