RS OGH 1982/6/29 4Ob413/81

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Veröffentlicht am 29.06.1982
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Norm

RBÜ Brf Art7
UrhG §96

Rechtssatz

Die Bestimmung des Art 7 RBÜ, nach der, falls ein oder mehrere Verbandländer eine längere als die in der RBÜ vorgesehene Schutzdauer von fünfzig Jahren gewähren, sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, richtet, sie aber die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten kann, ist in Österreich unmittelbar anzuwendendes Recht. Zwar normiert Art 7 Abs 2 RBÜ keinen "Maximalschutz" und schreibt daher den Verbandsländern keine zwingende Begrenzung des Urheberrechtsschutzes auf die Schutzdauer im Ursprungsland vor; dem österreichischen Urheberrecht ist aber eine über Art 7 Abs 2 RBÜ hinausgehende Schutzfristenregelung fremd. - Othello.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 413/81
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 413/81
    Veröff: SZ 55/93 = EvBl 1982/197 S 663 = ÖBl 1983,28 = GRURInt 1983,118 (zustimmend Ulmer, Zur Schutzdauer ausländischer Werke in der BRD und Österreich, 109)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073497

Dokumentnummer

JJR_19820629_OGH0002_0040OB00413_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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