RS OGH 1982/6/29 11Os92/82 (11Os93/82)

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Veröffentlicht am 29.06.1982
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Norm

StGB §81 Z1 A2a
StGB §89

Rechtssatz

Das Befahren einer wenig frequentierten Eisenbahnkreuzung (hier: mit einem Traktor samt Anhänger) in Verbindung mit der dem Lokomotivführer zur Last fallenden Unterlassung der (im vorliegenden Fall bahnintern vorgeschriebenen) Abgabe von Pfeifsignalen bei Annäherung zum Bahnübergang begründet an sich, auch bei schlechten Sichtverhältnissen, noch keine extrem hohe, dem Traktorfahrer vorhersehbare Gefahr, die erst zur konkreten wird, wenn die Überquerung in der Reichweite des herannahenden Eisenbahnzuges erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 92/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 11 Os 92/82
    Veröff: SSt 53/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092730

Dokumentnummer

JJR_19820629_OGH0002_0110OS00092_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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