RS OGH 1982/6/29 10Os79/82

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Veröffentlicht am 29.06.1982
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Norm

StGB §16 Abs1 F

Rechtssatz

Strafbefreiender Rücktritt nach gelungener Bestimmung nur dann, wenn es dem Anstifter gelingt, den Angestifteten zu einem vollständigen Abstehen vom Tatentschluß (und nicht nur zur Aufgabe eines singulären Ausführungsversuchs) zu veranlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090506

Dokumentnummer

JJR_19820629_OGH0002_0100OS00079_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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