Norm
StGB §16 Abs1 FRechtssatz
Strafbefreiender Rücktritt nach gelungener Bestimmung nur dann, wenn es dem Anstifter gelingt, den Angestifteten zu einem vollständigen Abstehen vom Tatentschluß (und nicht nur zur Aufgabe eines singulären Ausführungsversuchs) zu veranlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0090506Dokumentnummer
JJR_19820629_OGH0002_0100OS00079_8200000_001