Norm
ABGB §91 FRechtssatz
Übernimmt ein Ehegatte zumindest konkludent die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache ( hier: Haus als Ehewohnung ), kann er nicht einfach nur die von ihm für die gemeinschaftliche Liegenschaft getätigten Auslagen zur Hälfte ersetzt verlangen, sondern muß verrechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009493Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00549_8200000_002