Norm
MedienG §1 Abs1 Z8Rechtssatz
Die Funktionen des Medieninhabers, des Herausgebers und des Verlegers können in einer Person vereinigt sein; sie können aber ebenso auf mehrere Personen aufgeteilt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067069Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016