RS OGH 1982/6/30 1Ob618/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

MG §19 Abs2 Z3 B2c
MG §19 Abs2 Z3 B3
MRG §30 Abs2 Z3 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Verwehrt ein Mieter in Kenntnis, daß ihm nur die Mitbenützung eines am Gang gelegenen WCs zusteht, anderen mitberechtigten Mietern trotz mehrfacher Aufforderung des Vermieters, sein vertragswidriges Verhalten zu beenden, durch längere Zeit die Mitbenützung dieses WCs, liegt der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG vor. Einer vorherigen Klage auf Vertragszuhaltung bedarf es nicht.Verwehrt ein Mieter in Kenntnis, daß ihm nur die Mitbenützung eines am Gang gelegenen WCs zusteht, anderen mitberechtigten Mietern trotz mehrfacher Aufforderung des Vermieters, sein vertragswidriges Verhalten zu beenden, durch längere Zeit die Mitbenützung dieses WCs, liegt der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG vor. Einer vorherigen Klage auf Vertragszuhaltung bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 618/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 618/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0068122

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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