RS OGH 1982/6/30 1Ob14/82, 1Ob45/87, 1Ob3/89, 1Ob47/91, 1Ob271/06v, 6Ob163/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb

Rechtssatz

Nur insoweit, als einer Gemeinde durch ein Gesetz ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, werden die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 AHG tätig. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Daseinsvorsorge in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (SZ 51/184).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 14/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 14/82
    Veröff: JBl 1983,158
  • 1 Ob 45/87
    Entscheidungstext OGH 21.12.1987 1 Ob 45/87
  • 1 Ob 3/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 3/89
    Vgl auch; Beisatz: Daseinsvorsorge kann von einem Rechtsträger sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden. (T1) Veröff: SZ 62/41
  • 1 Ob 47/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 47/91
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Frage des Anschlusses an eine Wasserversorgungsanlage. (T2) Veröff: EvBl 1992/105 S 452
  • 1 Ob 271/06v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 271/06v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: (Gesetzlich nicht gebotene) Impfung von Schulkindern durch den Amtsarzt - kein hoheitliches Tätigwerden. (T3)
    Beisatz: Hier: Zur Zuständigkeit nach § 9 Abs 1 AHG. (T4)
  • 6 Ob 163/12g
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 163/12g
    Vgl; Beisatz: Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist nach traditioneller Ansicht freigestellt, soweit nicht durch die einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zumindest aber, solange die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgangsweise bloß ermächtigen. Das gilt auch für die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. (T5)
    Beisatz: Auch im Hinblick auf die Gegenleistung kommt den Gemeinden die Wahlfreiheit zwischen Gebührenerhebung und der Ausschreibung privatrechtlicher Entgelte zu. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050125

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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