Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Nur insoweit, als einer Gemeinde durch ein Gesetz ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, werden die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 AHG tätig. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Daseinsvorsorge in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (SZ 51/184).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013