RS OGH 1982/6/30 3Ob549/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

ZPO §503 Z1 B2
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt vor, wenn das Berufungsgericht zu der von ihm vertretenen Auffassung einige veröffentlichte und dazu auch einige nicht veröffentlichte Entscheidungen zitiert; dadurch wird lediglich dargetan, daß auch schon in anderen Rechtsfällen dieselbe Rechtsansicht vertreten wurde.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt vor, wenn das Berufungsgericht zu der von ihm vertretenen Auffassung einige veröffentlichte und dazu auch einige nicht veröffentlichte Entscheidungen zitiert; dadurch wird lediglich dargetan, daß auch schon in anderen Rechtsfällen dieselbe Rechtsansicht vertreten wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 549/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 549/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042883

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0030OB00549_8200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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