Norm
ABGB §92 DRechtssatz
Solange nicht feststeht, daß mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann, ändert sich nichts an einer zuvor vorgenommenen Widmung einer Wohnung zur Ehewohnung und den sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten (MietSlg 30075).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0047232Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00549_8200000_006