RS OGH 2017/7/5 1Ob655/82, 3Ob621/85, 1Ob555/88 (1Ob556/88, 9ObA220/90, 7Ob25/92, 8ObA241/94, 7Ob220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

ZPO §496 Abs2
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

§ 496 Abs 2 ZPO findet auf Aufhebungen gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. Dieses Recht ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, die sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang ereigneten. Es kann vielmehr, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage geltend gemacht werden (SZ 43/151).Paragraph 496, Absatz 2, ZPO findet auf Aufhebungen gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. Dieses Recht ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, die sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang ereigneten. Es kann vielmehr, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage geltend gemacht werden (SZ 43/151).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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