RS OGH 1982/6/30 3Ob89/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
beobachten
merken

Norm

EO §79

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß ein Zahlungs- oder Drittverbot an einen ausländischen Drittschudner im Ausland mangels gegenteiliger Bestimmungen nicht erlassen werden kann, gilt uneingeschränkt bei Drittverboten, bei denen im Ausland befindlichen Drittschuldnern eine Verfügung im Ausland verboten werden soll, da die Wirksamkeit eines Zahlungs-(Dritt-)Verbotes auf das Gebiet jenes Staates beschränkt ist, der es erlassen hat. (Tabasco im Fordhof).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0002242

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0030OB00089_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten