RS OGH 2018/10/30 3Ob559/82, 4Ob2229/96i, 4Ob111/12w, 2Ob115/12v, 5Ob207/17b, 2Ob171/17m, 5Ob51/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2

Rechtssatz

Das Stockwerkseigentum wurde als "abgesondertes Eigentum" dem Miteigentumsrecht gegenübergestellt und stellt zwar keine vollständige, aber doch eine wahre Teilung dar. (Mit Ausführungen zur Redaktionsgeschichte.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075739

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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