Norm
UWG §21 Abs1Rechtssatz
Bei dem Gebot nach § 21 UWG handelt es sich um eine Art Drittverbot. Ein Gebot, womit einem im Ausland befindlichen Drittschuldner eine Verfügung im Ausland (hier der Verlag eines Druckwerkes in der Schweiz) verboten werden soll, ist nicht möglich (Tabasco im Fordhof).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079985Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00089_8200000_007