RS OGH 1982/6/30 3Ob1/82

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Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

EO §44 A1
EO §353 Abs2 VIA
EO §353 Abs2 VIB
EO §353 Abs2 VIC

Rechtssatz

Durch den bloßen Auftrag zur Vorschußleistung nach § 353 Abs 2 EO entstehen den verpflichteten Parteien noch keine Vermögensnachteile. Erst durch eine freiwillige Zahlung oder im Zuge einer exekutiven Eintreibung der Kostenforderung wäre eine Gefährdung iS des § 44 Abs 1 EO denkbar, in ersteren Fall, wenn zu besorgen wäre, daß ein allfälliger Rückforderungsanspruch - im Fall des Obsiegens im Prozeß - undurchsetzbar oder nur schwer durchsetzbar wäre. Eine Gefährdung der verpflichteten Partei im Sinne des § 44 Abs 1 EO besteht auch nicht durch die - bedingte - Anordnung der Fahrnisexekution.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 1/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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