RS OGH 1982/6/30 3Ob549/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §91 F
ABGB §831

Rechtssatz

Die Verpflichtung eines Ehegatten, allein für die Kosten des im Eigentum beider Ehegatten stehenden Hauses aufzukommen, das für die Zwecke der Ehewohnung gewidmet sein sollte, kann im Rahmen eines ausdrücklich oder konkludent abgeschlossenen rein familienrechtlichen Vertrages übernommen werden. Ein solches familienrechtliches Vertragsverhältnis endet gewöhnlich erst mit der Auflösung der Ehe und nur ausnahmsweise können wichtige Umstände auch schon während des Bestandes der Ehe dazu führen, daß etwa das Miteigentum eines solchen gemeinschaftlichen Hauses aufgehoben werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 549/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 549/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009457

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0030OB00549_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten