Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Auch bei vereinbartem Kündigungsverzicht auf Lebenszeit des Bestandnehmers ist die Aufkündigung des Bestandvertrages möglich, wenn dem Bestandgeber aus wichtigen, in der Person des Bestandnehmers gelegenen Gründen die Fortsetzung des Bestandverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Grund kann auch in unleidlichem Verhalten im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG (nun § 30 Abs 2 Z 3 MRG) liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018346Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0010OB00649_8200000_001