Norm
UWG §21 Abs1Rechtssatz
Der "Herausgeber" einer Zeitung ist nicht der "Inhaber des Unternehmens"; er ist der geistige Führer der Zeitung, aber nicht Subjekt der aus dem Zeitungsbetrieb entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten. Nur bei einer "Zeitung", nicht aber bei sonstigen Druckwerken kann auch an den "Herausgeber", (der nicht "Inhaber des Unternehmens" ist) das Gebot im Sinne des § 21 Abs 1 UWG erlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079974Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00089_8200000_004