RS OGH 1982/6/30 3Ob89/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

UWG §21 Abs1

Rechtssatz

Der "Herausgeber" einer Zeitung ist nicht der "Inhaber des Unternehmens"; er ist der geistige Führer der Zeitung, aber nicht Subjekt der aus dem Zeitungsbetrieb entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten. Nur bei einer "Zeitung", nicht aber bei sonstigen Druckwerken kann auch an den "Herausgeber", (der nicht "Inhaber des Unternehmens" ist) das Gebot im Sinne des § 21 Abs 1 UWG erlassen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 89/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 89/82
    Veröff: SZ 55/98 = JBl 1983,383 = ÖBl 1983,52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079974

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0030OB00089_8200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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