Norm
StPO §8 Abs3Rechtssatz
Treffen die Voraussetzungen des § 39 StGB zwar auf einen (früher begangenen) einfachen Diebstahl, nicht jedoch (infolge Rückfallsverjährung: § 39 Abs 2 StGB) auf einen (später verübten) Einbruchsdiebstahl zu, so findet ein Übergang der Zuständigkeit vom Einzelrichter auf das Schöffengericht aus dem Grunde des § 39 StGB nicht statt.Treffen die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB zwar auf einen (früher begangenen) einfachen Diebstahl, nicht jedoch (infolge Rückfallsverjährung: Paragraph 39, Absatz 2, StGB) auf einen (später verübten) Einbruchsdiebstahl zu, so findet ein Übergang der Zuständigkeit vom Einzelrichter auf das Schöffengericht aus dem Grunde des Paragraph 39, StGB nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096348Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0120OS00099_8200000_001