RS OGH 1982/7/1 7Ob534/82, 4Ob1511/95, 6Ob36/97f

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Veröffentlicht am 01.07.1982
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Norm

ABGB §905 IC

Rechtssatz

Ist vereinbart, dass die strittige Lieferung "frei Haus" ("frei Baustelle") erfolgen sollte, ist die Verpflichtung zur Lieferung auf die Baustelle im Sinne der Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes anzunehmen, selbst wenn im Zweifel ein bloßer Versendungskauf anzunehmen sein mag (JBl 1969,337), zumal wenn die Übersendungsart durch einen privaten Spediteur auch nicht im Sinne des § 429 ABGB vom Käufer bestimmt oder genehmigt war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 534/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 534/82
    Veröff: SZ 55/102
  • 4 Ob 1511/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1511/95
    Auch; nur: Ist vereinbart, dass die strittige Lieferung "frei Haus" ("frei Baustelle") erfolgen sollte, ist die Verpflichtung zur Lieferung auf die Baustelle im Sinne der Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes anzunehmen. (T1)
  • 6 Ob 36/97f
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 36/97f
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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