RS OGH 2008/9/24 6Ob788/80, 7Ob183/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1982
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Norm

ABGB §1052 C
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Leistungsverweigerungsrecht eines Vorleistungspflichtigen tritt unter den im § 1052, Satz 2 ABGB normierten Voraussetzungen ohne rechtsgestaltende Erklärungen des Vorleistungspflichtigen kraft Gesetzes ein. Das Gericht hat daher bei vertraglicher Begründung einer Vorleistungspflicht soweit die Voraussetzung nach der zitierten Gesetzesstelle schlüssig behauptet werde, diese zu erheben und, soweit sie feststehen, auch der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.Das Leistungsverweigerungsrecht eines Vorleistungspflichtigen tritt unter den im Paragraph 1052,, Satz 2 ABGB normierten Voraussetzungen ohne rechtsgestaltende Erklärungen des Vorleistungspflichtigen kraft Gesetzes ein. Das Gericht hat daher bei vertraglicher Begründung einer Vorleistungspflicht soweit die Voraussetzung nach der zitierten Gesetzesstelle schlüssig behauptet werde, diese zu erheben und, soweit sie feststehen, auch der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 788/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 788/80
  • RS0021078">7 Ob 183/08z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 183/08z
    Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast trifft diesbezüglich den Vorleistungspflichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021078

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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