Norm
ABGB §905 IARechtssatz
Die Schuld wird dann zur Bringschuld, wenn vereinbart ist, daß der Verkäufer die Sache selbst oder jedenfalls in eigener Verantwortung (§ 1313 a ABGB) zum Käufer zu befördern und sie ihm erst dort zu übergeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017535Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0070OB00534_8200000_002