RS OGH 1982/7/1 7Ob534/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1982
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Norm

ABGB §905 IA

Rechtssatz

Die Schuld wird dann zur Bringschuld, wenn vereinbart ist, daß der Verkäufer die Sache selbst oder jedenfalls in eigener Verantwortung (§ 1313 a ABGB) zum Käufer zu befördern und sie ihm erst dort zu übergeben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017535

Dokumentnummer

JJR_19820701_OGH0002_0070OB00534_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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