Norm
StPO §294 Abs4Rechtssatz
Gegen die in § 294 Abs 4 StPO genannten Beschlüsse des Gerichtshofs zweiter Instanz ist keine Beschwerde zulässig.Gegen die in Paragraph 294, Absatz 4, StPO genannten Beschlüsse des Gerichtshofs zweiter Instanz ist keine Beschwerde zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100580Dokumentnummer
JJR_19820702_OGH0002_0090OS00106_8200000_001