Norm
FinStrG §53 Abs4Rechtssatz
Mit dem vor dem Urteilszeitpunkt eingetretenen - einen staatlichen Strafanspruch jedenfalls beseitigenden - Tod des "Verbindungsmannes" erlischt auch der materiellrechtliche Konnex des § 53 Abs 4 FinStrG und damit die gerichtliche Strafbarkeit der übrigen Beteiligten und Hehler.Mit dem vor dem Urteilszeitpunkt eingetretenen - einen staatlichen Strafanspruch jedenfalls beseitigenden - Tod des "Verbindungsmannes" erlischt auch der materiellrechtliche Konnex des Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG und damit die gerichtliche Strafbarkeit der übrigen Beteiligten und Hehler.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086899Dokumentnummer
JJR_19820706_OGH0002_0100OS00059_8200000_002