Norm
FinStrG §53 Abs4Rechtssatz
Eine auf § 53 Abs 4 FinStrG beruhende gerichtliche Strafbarkeit eines bestimmten Sachverhalts ist lediglich von der materiellrechtlichen Frage abhängig, ob dem "Verbindungsmann" seinerseits ein nach § 53 Abs 1 bis 3 FinStrG gerichtlich strafbares Verhalten zur Last fällt; eine prozessuale Ausscheidung des Verfahrens gegen einzelne Täter (§ 57 StPO) kann daher niemals dessen "Zurückfallen" in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde oder dessen Abtretung an diese (analog § 58 StPO) und damit eine Aufhebung der gerichtlichen Strafbarkeit nach sich ziehen.Eine auf Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG beruhende gerichtliche Strafbarkeit eines bestimmten Sachverhalts ist lediglich von der materiellrechtlichen Frage abhängig, ob dem "Verbindungsmann" seinerseits ein nach Paragraph 53, Absatz eins bis 3 FinStrG gerichtlich strafbares Verhalten zur Last fällt; eine prozessuale Ausscheidung des Verfahrens gegen einzelne Täter (Paragraph 57, StPO) kann daher niemals dessen "Zurückfallen" in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde oder dessen Abtretung an diese (analog Paragraph 58, StPO) und damit eine Aufhebung der gerichtlichen Strafbarkeit nach sich ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086892Dokumentnummer
JJR_19820706_OGH0002_0100OS00059_8200000_001