Norm
ABGB §1098 IIbRechtssatz
Bauliche Veränderungen durch den Bestandnehmer, die eine grundlegende Umgestaltung des Bestandgegenstandes bewirken und den Intentionen des Bestandgebers zuwiderlaufen, stellen einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstandes dar, wenn dadurch wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020509Dokumentnummer
JJR_19820707_OGH0002_0010OB00590_8200000_001