RS OGH 1982/7/7 1Ob670/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1982
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Der Halter eines seiner Rasse nach möglicherweise gefährlichen Hundes kann nicht auch den Beweis antreten, daß eine Verwahrung oder Beaufsichtigung überhaupt nicht erforderlich war. Hat der Halter einen solchen Hund völlig frei herumlaufen lassen, ist er so zu behandeln, als hätte er den Beweis der erforderlichen Verwahrung oder Beaufsichtigung gar nicht angetreten. Es ist dann rechtlich ohne Belang, ob der Hund, der beim Wildern Hirsche riß, schon zuvor gewildert hatte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 670/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 670/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030269

Dokumentnummer

JJR_19820707_OGH0002_0010OB00670_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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