Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Der Halter eines seiner Rasse nach möglicherweise gefährlichen Hundes kann nicht auch den Beweis antreten, daß eine Verwahrung oder Beaufsichtigung überhaupt nicht erforderlich war. Hat der Halter einen solchen Hund völlig frei herumlaufen lassen, ist er so zu behandeln, als hätte er den Beweis der erforderlichen Verwahrung oder Beaufsichtigung gar nicht angetreten. Es ist dann rechtlich ohne Belang, ob der Hund, der beim Wildern Hirsche riß, schon zuvor gewildert hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030269Dokumentnummer
JJR_19820707_OGH0002_0010OB00670_8200000_001