RS OGH 1987/6/11 8Ob155/82, 8Ob224/83, 8Ob18/87, 8Ob3/87

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Veröffentlicht am 08.07.1982
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Norm

StVO §20 Abs2 II
StVO §26

Rechtssatz

Die im § 26 Abs 2 1.Satz StVO vorgesehene Entbindung des Lenkers eines Einsatzfahrzeuges von allen nicht im Abs 3 dieser Gesetzesstelle erwähnte Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen erlaubt im Hinblick auf das im § 26 Abs 2 2.Satz StVO verankerte Verbot der Gefährdung von Personen oder der Beschädigung von Sachen nicht eine völlig ungehemmte Art der Lenkung eines Einsatzfahrzeuges. Auch wenn der Lenker eines solchen Fahrzeuges nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 20 Abs 2 StVO gebunden ist, hat er dennoch die Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit unter Bedachtnahme auf die Entbindung der Einsatzfahrzeuge von sonstigen Verkehrsbeschränkungen den konkreten Verhältnissen anzupassen (8 Ob 192/77).Die im Paragraph 26, Absatz 2, 1.Satz StVO vorgesehene Entbindung des Lenkers eines Einsatzfahrzeuges von allen nicht im Absatz 3, dieser Gesetzesstelle erwähnte Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen erlaubt im Hinblick auf das im Paragraph 26, Absatz 2, 2.Satz StVO verankerte Verbot der Gefährdung von Personen oder der Beschädigung von Sachen nicht eine völlig ungehemmte Art der Lenkung eines Einsatzfahrzeuges. Auch wenn der Lenker eines solchen Fahrzeuges nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gebunden ist, hat er dennoch die Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit unter Bedachtnahme auf die Entbindung der Einsatzfahrzeuge von sonstigen Verkehrsbeschränkungen den konkreten Verhältnissen anzupassen (8 Ob 192/77).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074983

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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