RS OGH 1982/7/8 8Ob155/82

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Veröffentlicht am 08.07.1982
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Norm

StVO §3 B2a
StVO §26

Rechtssatz

Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges muß nicht von vornherein mit einem verkehrsordnungswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen; dies gilt aber im Sinne des § 3 StVO nur so lange, als er nicht aus ihrem augenfälligen Gehaben schließen muß, daß sie sich nicht straßenverkehrsgerecht verhalten können oder wollen. Er darf sich nicht trotz Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens weiterhin darauf verlassen, daß der andere Verkehrsteilnehmer schon noch seiner sich aus § 26 Abs 5 StVO ergebenden gesetzlichen Verpflichtung nachkommen werde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 155/82
    Entscheidungstext OGH 08.07.1982 8 Ob 155/82
    Veröff: ZVR 1983/295 S 331

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073373

Dokumentnummer

JJR_19820708_OGH0002_0080OB00155_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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