RS OGH 2024/4/23 8Ob155/82; 2Ob211/22a; 2Ob45/24t

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Veröffentlicht am 08.07.1982
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Norm

StVO §3 B2a
StVO §26

Rechtssatz

Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges muss nicht von vornherein mit einem verkehrsordnungswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen; dies gilt aber im Sinne des § 3 StVO nur so lange, als er nicht aus ihrem augenfälligen Gehaben schließen muss, dass sie sich nicht straßenverkehrsgerecht verhalten können oder wollen. Er darf sich nicht trotz Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens weiterhin darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer schon noch seiner sich aus § 26 Abs 5 StVO ergebenden gesetzlichen Verpflichtung nachkommen werde.Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges muss nicht von vornherein mit einem verkehrsordnungswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen; dies gilt aber im Sinne des Paragraph 3, StVO nur so lange, als er nicht aus ihrem augenfälligen Gehaben schließen muss, dass sie sich nicht straßenverkehrsgerecht verhalten können oder wollen. Er darf sich nicht trotz Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens weiterhin darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer schon noch seiner sich aus Paragraph 26, Absatz 5, StVO ergebenden gesetzlichen Verpflichtung nachkommen werde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 155/82
    Entscheidungstext OGH 08.07.1982 8 Ob 155/82
    Veröff: ZVR 1983/295 S 331
  • RS0073373">2 Ob 211/22a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 211/22a
    Vgl
  • RS0073373">2 Ob 45/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 45/24t
    vgl; nur: Der Lenker eines Einsatzfahrzeugs darf in Zusammenhang mit § 3 StVO damit rechnen, dass alle Verkehrsteilnehmer seinen Vorrang respektieren. (T1)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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