Norm
KO §2 Abs2Rechtssatz
Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Eröffnung des Anschlußkonkurses bereits aufgelöst, fehlt es an einem Arbeitsverhältnis, das vom Masseverwalter im Konkurs hätte aufgelöst werden können; ist der Ersatzanspruch (nach § 29 AngG infolge vorzeitigen Austritts nach § 26 Z 2 AngG) in diesem Zeitpunkt bereits entstanden und fällig, fehlt es jedenfalls an einer Möglichkeit einer in den Grenzen des § 25 Abs 1 KO vorgenommenen fiktiven Berechnung des Ersatzanspruches.Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Eröffnung des Anschlußkonkurses bereits aufgelöst, fehlt es an einem Arbeitsverhältnis, das vom Masseverwalter im Konkurs hätte aufgelöst werden können; ist der Ersatzanspruch (nach Paragraph 29, AngG infolge vorzeitigen Austritts nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG) in diesem Zeitpunkt bereits entstanden und fällig, fehlt es jedenfalls an einer Möglichkeit einer in den Grenzen des Paragraph 25, Absatz eins, KO vorgenommenen fiktiven Berechnung des Ersatzanspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0064025Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00071_8200000_001