RS OGH 1982/7/13 5Ob34/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

WEG 1975 §23 Abs3 Z2
WEG 1975 §26 Abs2 Z1 Satz1
  1. WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 23 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 23 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 23 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993
  1. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Wenn es sich auch empfiehlt, im Nutzwertfestsetzungsverfahren darauf zu dringen, daß der antragstellende (die antragstellenden) Alleineigentümer (Miteigentümer) als Wohnungseigentumsorganisator (Wohnungseigentumsorganisatoren) seiner (ihrer) im § 23 Abs 3 Z 2 WEG 1975 normierten Pflicht zur Benennung der Wohnungseigentumsbewerber nachkommt (nachkommen), so hat das Gericht dennoch bei Nichtbekanntgabe oder Nichtbekanntwerden von Wohnungseigentumsbewerbern nicht zu erforschen, ob solche bereits vorhanden und bejahendenfalls wer diese sind; Nullitätsfolgen treten durch das Unterbleiben einer Beiziehung vorhandener Wohnungseigentumsbewerber nicht ein. Diese können nachträglich keine Parteistellung im Verfahren beanspruchen.Wenn es sich auch empfiehlt, im Nutzwertfestsetzungsverfahren darauf zu dringen, daß der antragstellende (die antragstellenden) Alleineigentümer (Miteigentümer) als Wohnungseigentumsorganisator (Wohnungseigentumsorganisatoren) seiner (ihrer) im Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, WEG 1975 normierten Pflicht zur Benennung der Wohnungseigentumsbewerber nachkommt (nachkommen), so hat das Gericht dennoch bei Nichtbekanntgabe oder Nichtbekanntwerden von Wohnungseigentumsbewerbern nicht zu erforschen, ob solche bereits vorhanden und bejahendenfalls wer diese sind; Nullitätsfolgen treten durch das Unterbleiben einer Beiziehung vorhandener Wohnungseigentumsbewerber nicht ein. Diese können nachträglich keine Parteistellung im Verfahren beanspruchen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 34/82
    Veröff: NZ 1983,157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083293

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0050OB00034_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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