RS OGH 1982/7/13 4Ob358/82

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

PatG 1970 §147 Abs2

Rechtssatz

Hat ein Großhändler einen Sicherheitsbetrag nach § 147 Abs 2 PatG erlegt und vertreibt er in Verletzung der Patentrechte des Patentinhabers den geschützten Gegenstand und der Käufer dieser geschützten Ware bietet sie - ebenfalls unter Verletzung dieser Patentrechte - zum Weiterverkauf an, steht dem Patentinhaber infolge dieses zweiten Patenteingriffes gegen diesen Wiederverkäufer ein eigener, durch einstweilige Verfügung sicherungsfähiger Unterlassungsanspruch zu.Hat ein Großhändler einen Sicherheitsbetrag nach Paragraph 147, Absatz 2, PatG erlegt und vertreibt er in Verletzung der Patentrechte des Patentinhabers den geschützten Gegenstand und der Käufer dieser geschützten Ware bietet sie - ebenfalls unter Verletzung dieser Patentrechte - zum Weiterverkauf an, steht dem Patentinhaber infolge dieses zweiten Patenteingriffes gegen diesen Wiederverkäufer ein eigener, durch einstweilige Verfügung sicherungsfähiger Unterlassungsanspruch zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 358/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 358/82
    Veröff: ÖBl 1983,69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0071283

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00358_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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