RS OGH 1982/7/13 4Ob350/82

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

UrhG §46 Z1

Rechtssatz

Die Zulässigkeit eines "Kleinzitates" nach § 46 Z 1 UrhG ist (anders für das Großzitat § 46 Z 2 UrhG) nicht von der Anführung der betreffenden Stelle des zitierten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk (im sogenannten zitierenden Werk) abhängig. Es ist also etwa zulässig, ein bestimmtes, einem Sprachwerk entnommenes Zitat als Selbstzweck auf Briefpapier, Postkarten, Kalendern und dergleichen abzudrucken. "Max Merkel-Buch".Die Zulässigkeit eines "Kleinzitates" nach Paragraph 46, Ziffer eins, UrhG ist (anders für das Großzitat Paragraph 46, Ziffer 2, UrhG) nicht von der Anführung der betreffenden Stelle des zitierten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk (im sogenannten zitierenden Werk) abhängig. Es ist also etwa zulässig, ein bestimmtes, einem Sprachwerk entnommenes Zitat als Selbstzweck auf Briefpapier, Postkarten, Kalendern und dergleichen abzudrucken. "Max Merkel-Buch".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076739

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00350_8200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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