RS OGH 1982/7/13 2N501/82

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

B-VG Art92 Abs1

Rechtssatz

Art 92 Abs 1 B-VG stellt klar, daß der OGH - anders als in den Fällen des § 532 ZPO betreffend Rechtsmittelklagen - jedenfalls nicht in solchen Zivilsachen und Strafsachen als erste Instanz tätig werden kann, in denen seine Zuständigkeit auch in letzter Instanz in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053753

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_00200N00501_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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