RS OGH 1982/7/13 2Ob128/82

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

ABGB §1319a Abs2 B

Rechtssatz

Von einem Kraftfahrzeuglenker muß nach ständiger Judikatur jedenfalls erwartet werden, daß er mit den Regeln der Fahrtechnik vertraut ist, die mit dem Fahren auf eisiger Fahrbahn verbundenen Gefahren kennt und sein Verhalten danach einrichtet. Der Straßenhalter darf sich daher im Rahmen der ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen darauf verlassen, daß der Kraftfahrer eine von der mit dreißig km/h festgesetzten Höchstgeschwindigkeit ausgehende zusätzliche Anpassung der Fahrweise an die jeweiligen Fahrbahnverhältnisse vornimmt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 128/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 128/82
    Veröff: ZVR 1983/14 S 21

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030224

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0020OB00128_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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