RS OGH 2023/8/29 5Ob660/82; 5Ob532/84; 4Ob515/87; 3Ob287/05k; 5Ob139/23m

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Rechtssatz

Treueverletzungen zeigen ohne Rücksicht darauf, wie sie vom Ehepartner empfunden werden grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung auf. Haben beide Ehegatten die eheliche Treue verletzt, gibt es für den Ausschlußgrund des § 49 Satz 2 EheG keinen Anwendungsbereich mehr.Treueverletzungen zeigen ohne Rücksicht darauf, wie sie vom Ehepartner empfunden werden grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung auf. Haben beide Ehegatten die eheliche Treue verletzt, gibt es für den Ausschlußgrund des Paragraph 49, Satz 2 EheG keinen Anwendungsbereich mehr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056126

Im RIS seit

13.07.1982

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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