Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Treueverletzungen zeigen ohne Rücksicht darauf, wie sie vom Ehepartner empfunden werden grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung auf. Haben beide Ehegatten die eheliche Treue verletzt, gibt es für den Ausschlußgrund des § 49 Satz 2 EheG keinen Anwendungsbereich mehr.Treueverletzungen zeigen ohne Rücksicht darauf, wie sie vom Ehepartner empfunden werden grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung auf. Haben beide Ehegatten die eheliche Treue verletzt, gibt es für den Ausschlußgrund des Paragraph 49, Satz 2 EheG keinen Anwendungsbereich mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056126Im RIS seit
13.07.1982Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023