RS OGH 2003/10/21 4Ob358/82, 4Ob313/84, 4Ob303/86, 4Ob201/03t

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

PatG 1970 §147 Abs2

Rechtssatz

Wenn auch nach § 147 Abs 2 PatG das Gericht eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben hat, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet, bedeutet dies nicht, daß die den Gegenstand des Unterlassungsanspruches bildende Patenteingriff nunmehr nicht rechtswidrig wären. An die Stelle der Sicherung des Unterlassungsanspruches durch ein vorläufiges Verbot tritt lediglich die Sicherung eines allfälligen Ersatzanspruches durch den Erlag eines Geldbetrages.Wenn auch nach Paragraph 147, Absatz 2, PatG das Gericht eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben hat, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet, bedeutet dies nicht, daß die den Gegenstand des Unterlassungsanspruches bildende Patenteingriff nunmehr nicht rechtswidrig wären. An die Stelle der Sicherung des Unterlassungsanspruches durch ein vorläufiges Verbot tritt lediglich die Sicherung eines allfälligen Ersatzanspruches durch den Erlag eines Geldbetrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0071287

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00358_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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