RS OGH 1982/7/13 4Ob548/82, 5Ob698/83, 3Ob243/13a

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

ABGB §471 II 8

Rechtssatz

Ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht hat rein obligatorischen Charakter. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb dieses Rechtes an Sachen eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten: Bei gutgläubigen Erwerb eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes an der Sache eines Dritten würde diese einer Person vorenthalten, die - in aller Regel - nicht zur Erfüllung der durch das Retentionsrecht gesicherten Ansprüche verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 548/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 548/82
    SZ 55/112 = JBl 1984, 143 ( krit Jabornegg )
  • 5 Ob 698/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 5 Ob 698/83
    Auch; Beisatz: Gutgläubiger Erwerb des Retentionsrechts wird in Zweifel gezogen ( mit ausführlichen Literaturhinweisen ). Bei
    beweglichen Sachen ( hier: gebrauchte Baumaschine ), die im Geschäftsverkehr häufig unter Eigentumsvorbehalt erworben werden,
    sind an die Gutgläubigkeit des Werkunternehmers, der derartige Sachen zur Reparatur übernimmt, strenge Maßstäbe anzulegen. (T1)
  • 3 Ob 243/13a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 243/13a
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011529

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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