Norm
ABGB §471 II 8Rechtssatz
Ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht hat rein obligatorischen Charakter. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb dieses Rechtes an Sachen eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten: Bei gutgläubigen Erwerb eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes an der Sache eines Dritten würde diese einer Person vorenthalten, die - in aller Regel - nicht zur Erfüllung der durch das Retentionsrecht gesicherten Ansprüche verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014