Rechtssatz
Laienhaftung im Rahmen adäquater Vorhersehbarkeit; die verschiedene Intensität und Reichweite des jeweiligen Vorsatzes (Mißhandlungsvorsatzes bzw Verletzungsvorsatzes mehrerer in Ansehung der Tätlichkeiten einvernehmlich zusammenwirkender Täter (§ 87 bzw 83 StGB) ist nur bei der Subsumtion (auf der subjektiven Tatseite) zu berücksichtigen.Laienhaftung im Rahmen adäquater Vorhersehbarkeit; die verschiedene Intensität und Reichweite des jeweiligen Vorsatzes (Mißhandlungsvorsatzes bzw Verletzungsvorsatzes mehrerer in Ansehung der Tätlichkeiten einvernehmlich zusammenwirkender Täter (Paragraph 87, bzw 83 StGB) ist nur bei der Subsumtion (auf der subjektiven Tatseite) zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0089494Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0100OS00027_8100000_001