RS OGH 1994/6/30 3Ob569/82; 9Ob901/90; 2Ob584/92; 6Ob598/94

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Veröffentlicht am 14.07.1982
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Rechtssatz

Wenn die Bestreitung der Nebenintervention in erster Instanz unterlassen wurde, kann die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht mehr im Revisionsverfahren bestritten werden (SZ 7/237). Die bei Fasching II 218 und 219 erwähnte Zurückweisung der Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren bezieht sich nur auf den Fall, als die Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren erklärt wird.Wenn die Bestreitung der Nebenintervention in erster Instanz unterlassen wurde, kann die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht mehr im Revisionsverfahren bestritten werden (SZ 7/237). Die bei Fasching römisch zwei 218 und 219 erwähnte Zurückweisung der Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren bezieht sich nur auf den Fall, als die Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren erklärt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035475

Im RIS seit

14.07.1982

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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