Norm
ABGB §1072Rechtssatz
Nach herrschender Auffassung führen Dissens, Geschäftsunfähigkeit, Irrtum, Nichteintreten einer vereinbarten Bedingung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage und dergleichen im Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten dazu, dass der Vorkaufsfall nicht eingetreten ist und im Falle eines zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem schon vollzogenen Leistungsaustausches die beiderseitigen Leistungen kondizierbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0020169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016