RS OGH 1982/7/28 6Ob709/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1982
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Norm

JWG §34 Abs5

Rechtssatz

Wenn das Erstgericht die Unterbringung der Kinder auf einen Fremdpflegeplatz anordnet, ohne diesen näher zu bestimmen, und das Rekursgericht in seiner Entscheidung die Entscheidung des Erstgerichtes insofern wesentlich einschränkt, als nunmehr die Unterbringung der Kinder nur an einem bestimmten Pflegeplatz (hier SOS - Kinderdorf) nicht aber auf einem anderen Fremdpflegeplatz durchgeführt werden darf, wird damit die erstgerichtliche Entscheidung nicht bestätigt, sondern abgeändert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 709/82
    Entscheidungstext OGH 28.07.1982 6 Ob 709/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0063233

Dokumentnummer

JJR_19820728_OGH0002_0060OB00709_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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