Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Die Aufgliederung des Mietzinses in der Mietengesetzgebung zwischen Hauptmietzins, Betriebskosten und öffentlichen Abgaben und allfällige andere Teile, die erst insgesamt den zu entrichtenden Mietzins ausmachen (§ 2 MG, § 15 MRG), hat üblicherweise auch in freie Mietzinsvereinbarungen Eingang gefunden; der Begriff der "Bruttomonatsmiete" ist im Sinne eines alle genannten Bestandteile enthaltenden Entgeltes zu verstehen.Die Aufgliederung des Mietzinses in der Mietengesetzgebung zwischen Hauptmietzins, Betriebskosten und öffentlichen Abgaben und allfällige andere Teile, die erst insgesamt den zu entrichtenden Mietzins ausmachen (Paragraph 2, MG, Paragraph 15, MRG), hat üblicherweise auch in freie Mietzinsvereinbarungen Eingang gefunden; der Begriff der "Bruttomonatsmiete" ist im Sinne eines alle genannten Bestandteile enthaltenden Entgeltes zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017877Dokumentnummer
JJR_19820901_OGH0002_0010OB00674_8200000_001