Norm
ABGB §1189Rechtssatz
Wurde ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne sein Zutun (hier: durch Einziehung eines Haftrücklasses bzw Aufrechnung) von einem Dritten für eine behauptete Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen, die nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis nur den anderen Gesellschafter betrifft, hat dieser ersterem in Anspruch genommenen Betrag ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob der Betrag vom Dritten zu Recht der Gesellschaft angelastet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022152Dokumentnummer
JJR_19820901_OGH0002_0010OB00023_8200000_001