RS OGH 1982/9/1 1Ob23/82

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Veröffentlicht am 01.09.1982
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Norm

ABGB §1189

Rechtssatz

Wurde ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne sein Zutun (hier: durch Einziehung eines Haftrücklasses bzw Aufrechnung) von einem Dritten für eine behauptete Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen, die nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis nur den anderen Gesellschafter betrifft, hat dieser ersterem in Anspruch genommenen Betrag ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob der Betrag vom Dritten zu Recht der Gesellschaft angelastet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022152

Dokumentnummer

JJR_19820901_OGH0002_0010OB00023_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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