RS OGH 1982/9/1 6Ob703/82, 7Ob55/99k, 7Ob49/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §154a Abs1

Rechtssatz

Ist mangels aktenkundiger Einigung der Eltern im Sinne des zweiten Halbsatzes davon auszugehen, daß derjenige Elternteil Vertreter des Kindes ist, der die erste Verfahrenshandlung setzte, ist derjenige Elternteil als Vertreter anzuführen, der die Vollmacht als erster unterschrieben hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 703/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 703/82
    Veröff: EvBl 1983/118 S 443
  • 7 Ob 55/99k
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 7 Ob 55/99k
    Vgl; Beisatz: Hier: Nennung beider Elternteile in der Klage und den weiteren Schriftsätzen - Vertretungsbefugnis des Vaters, da dieser in den Streitverhandlungen als einziger Elternteil erschien und damit die erste Verfahrenshandlung setzte. (T1)
  • 7 Ob 49/04p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 49/04p
    Auch; Beisatz: Auch im Außerstreitverfahren ist analog § 154a ABGB nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt.(T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036556

Dokumentnummer

JJR_19820901_OGH0002_0060OB00703_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten