RS OGH 1982/9/1 1Ob695/82, 8Ob564/86, 8Ob157/00x, 3Ob21/13d, 10Ob21/22v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §889

Rechtssatz

Die Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung richtet sich nach dem Willen beider Parteien oder nach dem dem Gegner beim Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen der anderen Partei. Die Erfüllung ist dann teilbar, wenn die Partei den Vertrag auch über einen Teil für entsprechend geringere Gegenleistung unter sonst gleichen Bedingungen geschlossen hätte. Hat hingegen ein solches Interesse am Teilaustausch erkennbar gefehlt, liegt Unteilbarkeit vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 695/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 695/82
  • 8 Ob 564/86
    Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 564/86
  • 8 Ob 157/00x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 157/00x
    nur: Die Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung richtet sich nach dem Willen beider Parteien oder nach dem dem Gegner beim Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen der anderen Partei. (T1)
    Beisatz: Ist danach die Erfüllung als unteilbar anzusehen, hat auch die sogenannte äquivalente Nebenleistung, somit jene mit eigenem Verkehrswert, kein anderes Schicksal als die Hauptleistung. Die Nebenpflicht wird dann jedenfalls zur wesentlichen, deren Verletzung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt (hier Montage eines gelieferten Whirlpools). (T2)
  • 3 Ob 21/13d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 21/13d
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verkauf einer Liegenschaft. (T3)
  • 10 Ob 21/22v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 21/22v
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017293

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten